Nomotec GmbH Norder Montagetechnik

Unsere AGB’s

Allgemeinen Geschäftsbedingungen

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A. Geltung

  1. Lieferungen, Leistungen und Angebote der NOMOTEC GmbH (im Folgenden: Auftragnehmer) erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die zwischen Auftragnehmer und dem Vertragspartner der NOMOTEC GmbH (im Folgenden: Auftraggeber) über die vom Auftragnehmer angebotenen Lieferungen oder Leistungen abgeschlossen werden. Dies gilt auch dann, wenn für den Fall eines neuen oder veränderten Vertragsabschluss, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht nochmals gesondert vereinbart oder vorgelegt werden.
  2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur, wenn der Auftraggeber Unternehmen im Sinne des § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentliches-rechtliches Sondervermögen ist.
  3. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der Auftragnehmer auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
  4. Wenn in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Bestimmungen erfolgen, so dienen diese Hinweise lediglich einer Klarstellung.

B. Vertragsabschluss, Vertragsänderungen

  1. Bestellungen oder Aufträge kann der Auftragnehmer innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang annehmen.
  2. Mündliche Zusagen des Auftragnehmers und seiner Mitarbeiter vor Abschluss eines Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.
  3. Jede Ergänzungen und Abänderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das gilt auch für die Änderung dieses Schriftformerfordernisses selbst.
  4. Im Einzelfall getroffene individuelle Vereinbarungen haben Vorrang (§ 305b BGB).

C. Angebotserstellung und Leistungsumfang

  1. Werden zwischen den Vertragsparteien Angaben zum Leistungsumfang vereinbart, so sind diese Angaben (z.B. Maße, Gewicht, Belastbarkeit, Toleranzen und andere technische Daten) und entsprechende grafische Darstellungen (z.B. Pläne, Zeichnungen und Abbildungen) keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck oder dem üblichen Zweck nicht beeinträchtigen.
  2. Der Auftragnehmer behält sich Eigentums- und Urheberrecht an allen von ihm abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie im Rahmen der Vertragsverhandlungen dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Pläne, Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen des Auftragnehmers diese Gegenstände vollständig an diesen zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.

D. Lieferung, Lieferfristen, Haftung bei höherer Gewalt und Teillieferungen

  1. Die Lieferung erfolgt ab Werk.
  2. Die Vereinbarung oder Zusage von Fristen und Terminen führt nicht zum Bestehen eines absoluten Fixgeschäfts.
  3. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
  4. Der Auftragnehmer ist zu Teillieferungen berechtigt, sofern diese technisch machbar und dem Auftraggeber zumutbar sind.
  5. Der Auftragnehmer schließt eine Haftung für die Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen aus, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Unwetter, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat.
  6. Bei Ereignissen wie in Abschnitt D5 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschrieben, die dem Auftragnehmer die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die nicht nur vorübergehend sind, ist der Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Auftragnehmer vom Vertrag zurücktreten.

E. Lieferverzug

In allen nicht nach Abschnitt D.5. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelten Fällen des Lieferverzugs, bestimmt sich der Eintritt des Lieferverzugs nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall, d.h. auch in den Fällen einer verbindlichen Terminabsprache, ist zum Eintritt des Verzugs eine Mahnung des Auftraggebers notwendig.

F. Gefahrenübergang, Annahme und Annahmeverzug

  1. Die Lieferung erfolgt ab Werk. Auf Verlangen und Kosten des Auftraggebers wird der Auftragnehmer die Ware an einen anderen Bestimmungsort versenden. Soweit keine andere Vereinbarung vorliegt, unterliegen Versandart und die Verpackung dem pflichtgemäßen Ermessen des Auftragnehmers.
  2. Die Gefahr für den zufälligen Untergang oder die zufällige Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (maßgeblich ist hier der Beginn des Verladevorgangs) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Auftragnehmer noch andere Leistungen übernommen hat.
  3. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr mit dem Tag des Ablaufs des Liefertermins und bei fehlender Lieferterminvereinbarung mit dem Ablauf des Tages über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber angezeigt hat.
  4. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Auftraggeber. Bei Lagerung durch den Auftragnehmer betragen die Lagerkosten 0,25% des Nettopreises (Lieferwert) der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Der Nachweis eines höheren Schadens und weitere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt. Die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Auftraggeber bleibt es vorbehalten nachzuweisen, dass dem Auftragnehmer kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

G. Preise und Zahlung

  1. Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO ab Werk zuzüglich Fracht.
  2. Rechnungsbeträge sind innerhalb von dreißig Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang beim Auftragnehmer.
  3. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
  4. Wenn dem Auftragnehmer nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des Auftragnehmers durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird, ist der Auftragnehmer berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen.

H. Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Vertragsverhältnis behält sich der Auftragnehmer das Eigentum an der Ware vor.
  2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die Waren erfolgen.
  3. Auch solange die Ware noch nicht im Alleineigentum des Auftraggebers steht, ist es ihm gestattet, die Ware zu verarbeiten, mit anderen Gegenständen zu vermischen, zu vermengen, zu verbinden oder im Rahmen des ordentlichen Geschäftsverkehrs weiter zu veräußern, so lange der Auftraggeber nicht in Zahlungsverzug ist. Für diesen Fall gelten ergänzend folgende Bestimmungen.
  4. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Ware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei der Auftraggeber als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt der Auftragnehmer Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
  5. Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Auftraggeber schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an den Auftragnehmer ab. Diese Abtretung nimmt der Auftragnehmer an.
  6. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Auftraggeber neben dem Auftragnehmer ermächtigt. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis zum Auftragnehmer nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so kann der Auftragnehmer verlangen, dass der Auftraggeber die an ihn abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
  7. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten der Forderungen des Auftragnehmers um mehr als 10%, kann der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers Sicherheiten nach seiner Wahl freigeben.

I. Wareneingangs­prüfung und Rügepflicht

  1. Mängelansprüche des Auftraggebers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Der Auftraggeber ist verpflichtet, unverzüglich nach Wareneingang Art, Menge und Beschaffenheit der gelieferten Vertragsprodukte zu prüfen.
  2. Die offensichtlichen Mängel sind durch den Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu rügen, spätestens innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen nach Lieferung. Zeigt sich später ein Mangel, der nicht bei der Lieferung zu erkennen ist (verdeckter Mangel), hat der Auftraggeber unverzüglich nach Kenntniserlangung den versteckten Mangel dem Auftragnehmer schriftlich anzuzeigen. Entscheidend ist in allen Fällen der Zugang der Mängelanzeige beim Auftragnehmer.
  3. Die Ware gilt hinsichtlich vertraglicher und gesetzlicher Ansprüche und Rechte als mangelfrei, wenn die Rüge verspätet erfolgt. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche, die auf vorsätzlichem Verhalten beruhen oder nach dem Produkthaftungsgesetz begründet sind.

J. Gewährleistung

  1. Für Sach- und Rechtsmängel gelten die gesetzlichen Bestimmungen, soweit im nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist. Der Auftragnehmer leistet bei Sach- oder Rechtsmängel nach seiner Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung (Nacherfüllung).
  2. Im Falle des Fehlschlagens, der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
  3. Der Auftragnehmer kann vor der Durchführung der geschuldeten Nacherfüllung die vollständige Zahlung des Kaufpreises verlangen. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
  4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, zur Durchführung der geschuldeten Nacherfüllung dem Auftragnehmer Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Auftraggeber die mangelhafte Ware nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.
  5. Der Auftragnehmer übernimmt die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Auftraggebers als unberechtigt heraus, kann der Auftragnehmer die hieraus entstandenen Kosten vom Auftraggeber ersetzt verlangen.
  6. Wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung des Auftragnehmers die Ware ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Nacherfüllung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird, entfällt die Nacherfüllung. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Nacherfüllung zu tragen.
  7. Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe der Regelung des Abschnitts K dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und sind im Übrigen ausgeschlossen.
  8. Eine im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.

K. Sonstige Haftung und Kündigung

  1. Soweit sich aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts anderes ergibt, haften der Auftragnehmer bei der Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
  2. Auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Hierbei handelt es sich um solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut. Für diese Fälle ist jedoch die Haftung des Auftragnehmers auf den Ersatz von vorhersehbaren und typischerweise eintretenden Schäden begrenzt.
  3. Die sich aus dem Abschnitt K.2. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit der Mangel arglistig verschwiegen wurde oder der Auftragnehmer eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat Das gleiche gilt für Ansprüche des Auftraggebers nach dem Produkthaftungsgesetz.
  4. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Auftragnehmer nur zurücktreten oder kündigen, wenn der Auftragnehmer die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Auftraggebers (insbesondere gem. §§651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

L. Verjährung

  1. Die Gewährleistungsfrist beträgt abweichend von § 438 Abs. 1, Nr. 3 BGB ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Die Regelung der Verjährungsfristen in §438 Abs. 1, Nr. 1 und Nr. 2 BGB bleiben von dieser Verkürzung der Verjährungsfrist unberührt.
  2. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt.
  3. Die Schadensersatzansprüche des Auftraggebers nach Abschnitt K dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen ausschließlich den gesetzlichen Verjährungsfristen.

M. Schlussbestimmungen

  1. Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse des jeweils anderen, die dem Auftraggeber und Aufragnehmer während ihrer Geschäftsbeziehung bekannt geworden sind, dürfen ohne Einwilligung des Betreffenden weder verwertet noch Dritten mitgeteilt werden, es sei denn, die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse sind allgemein zugänglich. Dies gilt auch für die Zeit nach Beendigung der vertraglichen Beziehungen.
  2. Der Auftragnehmer speichert Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung und behält sich das Recht vor, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z.B. Versicherungen) zu übermitteln.
  3. Die unwirksamen oder nichtigen Bestimmungen sind durch diejenigen wirksamen Bestimmungen zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommen. Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen berührt nicht die Gültigkeit des Gesamtvertrages.

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